Deutschland – ein souveräner Staat?
Zunächst einmal die Frage: Was ist Souveränität? Dazu schauen wir mal
ins Lexikon. Dort steht:
Souverän - darüber befindlich; überlegen. 1. die staatlichen Hoheitsrechte unumschränkt
ausübend. 2. einer besonderen Lage od. Aufgabe jederzeit gewachsen;
Souverän, der – Herrscher oder Landesherr. In einer Demokratie somit das
Volk eines Landes als Gesamtheit;
Souveränität, die - Bezeichnung für die
höchste unabhängige Herrschafts- und Entscheidungsgewalt eines Staates, die
dessen oberste Hoheitsgewalt auf seinem Territorium sowie dessen Recht
einschließt, seine Gesellschafts- und Staatsordnung, sein Verfassungs- und
Rechtssystem frei und unabhängig zu gestalten sowie die Richtlinien seiner
Innen- und Außenpolitik selbst zu bestimmen;
Soweit eine klare Definition des Begriffs. Aber ist Deutschland, die
Bundesrepublik Deutschland, gemäß dieser Definition tatsächlich ein souveräner
Staat?
Ist
es vielleicht nicht immer so, wie es scheint, auf dieser Welt
?
Die Bundesrepublik ist
der Staat, sagt die Bundesregierung. Der Rechtstatus unseres Landes ist nach
wie vor aber völlig ungeklärt, widersprechen einige
Menschen im Land. Er ist alles andere als eindeutig klar und ganz anders, als
wir glauben, behaupten diese Gegner der gängigen, etablierten Meinung unserer
Politiker. In jedem Fall hat unsere Souveränität gegenüber den „Siegermähten“
nach wie vor sehr enge Grenzen. Das wissen viele nicht, die sich nach der
US-Invasion im Irak darüber empört haben, dass den USA nicht die Überflugrechte
für ihre Kriegsmaschinerie verweigert wurden. Nachstehend einige Ausführungen,
die verdeutlichen sollen, wie es um Rechtstatus und Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland steht.
„Schröder, tu jetzt
deine Pflicht! Mach sofort den Luftraum dicht!" Dies haben viele
Friedensdemonstranten nach „Ausbruch" des zweiten Irakkrieges Anfang 2003
gefordert. Obwohl die öffentliche Empörung hohe Wellen schlug, blieben der
damalige Bundeskanzler sowie der Außenminister im Hinblick auf dieses Ansinnen
merkwürdig stumm. Mir jedenfalls ist keine eindeutig klare Äußerung im Sinne
von „Wir könnten schon, halten es aber nicht für sinnvoll" oder „Wäre gut,
geht aber leider nicht weil ..“ bekannt.
Das weckte bereits
damals mein Interesse für die Behauptungen, die im Internet schon lange und
nicht erst seit dem kursieren: Deutschland sei gar kein souveräner Staat, wir
haben noch immer keinen Friedensvertrag und Deutschland ist UN-rechtlich ein
nach wie vor unter Besatzung stehender „Feindstaat“. Im Übrigen bestehe das
Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 weiter, und die Bundesregierung habe gar
nicht das Recht gehabt, im Vier-plus-Zwei-Vertrag von 1990 Deutschland
kurzerhand für „wiedervereinigt“ zu erklären. Bei den meisten Bundesbürgern
fällt bei Begriffen wie „Oder-Neiße-Linie“, deutsche Ostgebiete",
„Vertriebenenverbände“, „Grenzen von 1937“ die anerzogene Klappe. Die zu dieser
Klappe gehörige Kiste riecht tausendjährig muffig und hat eine unangenehme,
braune Farbe. Schon deswegen darf man sich als guter Bundesbürger nicht für den
Rechtstatus Deutschlands interessieren. Aber es muss doch relativ einfach
herauszufinden sein, wie es denn rein juristisch um unsere Souveränität
bestellt ist, dachte ich mir jedenfalls und fing an zum Thema ausgiebig zu
recherchieren.
Wie immer in der Politik
ist hierfür zunächst einmal ein grundiertes Geschichtswissen erforderlich, das
leider immer häufiger auch unseren Politikern fehlt. Wir Deutschen haben nach Ansicht mancher Gutmenschen
nur eine sehr kurze Geschichte von lächerlichen zwölf Jahren, Punkt! Es ist
beschämend wohin wir die letzten 60 Jahre mit dieser Ansicht gekommen sind.
Keine Werte, keine Tugenden, keinen Stolz, aber jede Menge Borniertheit in
leeren Köpfen. Dies sind übrigens auch keine Anzeichen für souveränes handeln
eines Volkes, das die staatlichen Hoheitsrechte unumschränkt
ausübt.
Aber zurück zur
Geschichte: Es gab zunächst
einmal ein Erstes und auch ein zweites
Deutsches Reich. Das „Erste Deutsche Reich" bestand mehr oder weniger seit
dem 8. Jahrhundert n. N. unter Karl dem Großen und hatte eine überaus
wechselvolle Geschichte mit häufig wechselnden Staatszugehörigkeiten der
europäischen Länder. Dieses „Alte Reich“ erlosch erst im Jahre 1806. Mit
Beschluss des Wiener Kongresses gab es ab 1815 einen völkerrechtlichen
Zusammenschluss souveräner Staaten, den Deutschen Bund. In einem Krieg zwischen
Preußen und Österreich wurde das Kaisertum Österreich 1866 vernichtend
geschlagen und erkannte im Prager Frieden die Auflösung dieses Deutschen Bundes
an.
Nach einem weiteren
Krieg, diesmal mit Frankreich, wurde dann am 18. Januar
Das Deutsche
Kaiserreich mit der Reichshauptstadt Berlin war ein aus verschiedenen deutschen
Staaten (4 Königreiche, 6
Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Hansestädte und das
Reichsland Elsaß-Lothringen), ohne Österreich,
bestehender Bundesstaat. Die einzelnen Staaten schickten ihre Vertreter in den
Bundesrat, während der Reichstag von der männlichen Bevölkerung direkt mit
einem absoluten Mehrheitswahlrecht gewählt wurde. Staatsoberhaupt und damit
auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte war uneingeschränkt der Deutsche Kaiser,
der gleichzeitig auch als König von Preußen residierte.
Nach dem 1. WK wurde
1918 im Zuge der Novemberrevolution in Weimar eine republikanische Verfassung
mit einem gewählten Präsidenten (Friedrich Ebert, 1919) als Staatsoberhaupt in
Kraft gesetzt. Diese Fortführung des Deutschen Reichs wird deshalb auch als
Weimarer Republik bezeichnet. Die auch Weimarer Verfassung genannte Deutsche Verfassung
wurde nie aufgehoben und galt auch nach 1933 weiter. Der Reichstag kam in
dieser Zeit, im so genannten Dritten Reich, formal alle vier Jahre zusammen, um
das jeweils für vier Jahre geltende Ermächtigungsgesetz zu erneuern.
Interessant ist sicherlich die Tatsache, dass auch im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland 1949 bestimmte Teile der Weimarer Verfassung
ausdrücklich übernommen wurden (s. auch im Anhang am Ende dieser Seite).
De facto ging das Dritte
Reich durch den Zusammenbruch der staatlichen Strukturen bei Ende des 2. WK
1945 unter. Juristisch gesehen existierte es auch unter alliierter Besatzung
weiter. 1949 genehmigten die Alliierten „Siegermächte“ die Verabschiedung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Den Namen Grundgesetz erhielt es,
da es seither als Provisorium gilt und erst nach der Wiedervereinigung
Deutschlands durch eine vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene
Verfassung abgelöst werden soll (Artikel 146 GG). Es galt zunächst nur in
„Westdeutschland“ (das Gebiet das durch USA, Großbritannien und Frankreich
besetzt war), da in dem Teil Deutschlands, der allgemein als „Ostdeutschland“
bezeichnet wird, der seinerzeit sowjetisch besetzten Zone (SBZ), bekanntlich
die DDR gegründet wurde. Im Rahmen der sogenannten Ostpolitik schlossen die
Bundesregierung und die Regierung der DDR 1972 den „Grundlagenvertrag“. Einen
Vertrag der die Beziehungen zwischen beiden Teilen Deutschland regeln sollte.
Dies hielt die bayerische Staatsregierung seinerzeit
für einen Verstoß gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot zur Wahrung der
staatlichen Einheit Deutschlands und klagte beim Bundesverfassungsgericht.
Dieser Klage verdanken war eine eindeutige rechtliche Stellungnahme, die, da
sie vom Karlsruher Bundesverfassungsgericht stammt, rechtlich bindenden
Charakter hat und deshalb so auch heute noch gilt.
Das Bundesverfassungsgericht
hat am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR
folgendes festgestellt (2 BvF 1/73):
Das Grundgesetz - nicht nur eine These
der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den
Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch
Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte
noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16,
Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das
Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85
[126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings
als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels
institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist
auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen
Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für
"Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1,
351 [362 f., 367]).
Mit
der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer
westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des
Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also
nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat
identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug
auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit
beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr
Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland,
unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches
Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich),
zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein
einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem
ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört,
anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
"Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6,
309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland
(vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den
in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes
Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den
sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377
[388]; 20, 257 [266]).
Die Bundesrepublik ist also
nicht Rechtsnachfolger, sondern nur teilidentisch mit dem Deutschen Reich. Auch
die nach dem 1.WK im Vertrag (Diktat) von Versailles festgelegten „Grenzen von
1937“ (vor dem Anschluss Österreichs 1938 und der Eingliederung des
Sudetenlandes 1939) gelten danach formalrechtlich weiter, da es hierzu auch in
den Vier-plus-Zwei-Verträgen (Wiedervereinigung 1990), keine Regelung gibt. Im
Vertrag formuliert wurde nur, dass Deutschland und Polen, die zwischen ihnen
bestehende Grenze bestätigen. Bestätigen – also nicht anerkennen!
In diesem Zusammenhang ist auch ein Zitat von Otto Schily (Jurist und
damaliger BRD-Innenminister) vom 23. Mai 1989 zum bundesdeutschen
Rechtsverständnisses in diesem Punkt während einer ZDF-Sendung zum 40.
Jahrestag des Grundgesetzes interessant: Es kann eine Wiederherstellung des
Deutschen Reiches - das wäre eine Wiedervereinigung - nicht geben."
Offenbar ging Herr Schily seinerzeit von einer echten Wiedervereinigung aus, so
wie es in den 4 plus 2 - Verhandlungen von russischer Seite angeboten worden
sein soll. Einer Wiedervereinigung gemäß GG in den Grenzen von 1937, also einschließlich aller jetzt noch immer
fehlenden Ostgebiete.
Im Jahre 1990 ist die
DDR gemäß des neu geschaffenen Artikels 23 GG der
Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte auf Grund des bereits
erwähnten Vier-plus-Zwei-Vertrages, dem alles regelnden Basisvertrag zwischen
den vier Siegermächten des 2. WK und den zeitweise bestehenden Teilstaaten BRD
und DDR. Demzufolge hat Deutschland nun seine volle Souveränität gemäß Artikel
7 (2) wieder erlangt. Das hört sich zunächst einmal gut an, hat aber leider
einen Haken. Das Besatzungsrecht nach dem „Vertrag zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen“ – zuletzt 1954 geändert – gilt in entscheidenden
Teilen weiter.
Dieser Vertrag, auch
Überleitungsvertrag genannt, weil er vom Besatzungszustand zu halbwegs normalen
diplomatischen Beziehungen überleiten sollte, beschnitt die Souveränität
Deutschland entscheidend. Dieser
Vertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Vier-plus-Zwei-Vertrages suspendiert.
Aber eine zusätzliche ,Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag
über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten, sowie
zu dem Überleitungsvertrag, erklärt zwar, dass die alliierten Bestimmungen
außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Dort
ist festgelegt, dass bestimmte Teile dieses besatzungsrechtlichen
Überleitungsvertrages erhalten bleiben – so z. B. die Artikel 1, 2 und 3
(Wortlaut im Anhang).
So steht in Artikel
2, dass alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden in Kraft
bleiben. Zwar heißt es in Artikel 1, dass die Organe der Bunderepublik
Deutschland befugt sind, von den Besatzungsbehörden erlassene
Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. Welchen Sinn hätte aber bei einer
wirklichen Änderungsmöglichkeit die Regelung des Artikels 3? Nach Artikel 3
wird die Bundesrepublik in Zukunft keine Einwendungen gegen Maßnahmen erheben,
die gegen das deutsche Vermögen durchgeführt wurden oder werden sollen. ???
Soll das bedeuten, dass auch heute und in Zukunft die „drei Mächte“
USA, Frankreich und England jederzeit neue Regelungen beschließen können,
aufgrund derer gegen deutsches Eigentum „Maßnahmen erhoben" werden
können. Unklar bleibt irgendwie auch, ob sich dieser Artikel nur auf Vermögen
bezieht, das 1954 bereits beschlagnahmt war, oder ob auch aufgrund künftiger
Abkommen ( Wortlaut „... oder schließen werden“) neu
beschlagnahmt werden kann. Für das in den Kriegs- und Nachkriegswirren
beschlagnahmte Vermögen sind sicherlich seit 1954 die Rechtsverhältnisse
geklärt worden. Aber warum gilt gerade dieser Absatz dann nach 1990 noch
weiter? Haben vielleicht deshalb seinerzeit auch nur die russischen
Streitkräfte Deutschland verlassen und alle anderen „durften“ bleiben?
Auch dass die
Vier-plus-Zwei-Verträge nicht, wie immer wieder in Politikerkreisen behauptet
wird, einen Friedensvertrag überflüssig machen, ist nicht so ganz eindeutig,
wenn man sich im neunten Teil des Überleitungsvertrages den Artikel 1 (u.
a.)ansieht (s. Anhang unten). Denn wenn die Formulierung „Vorbehaltlich der
Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland“ aus dem
Überleitungsvertrag bei Unterzeichnung der Vier-plus-Zwei-Verträge ausdrücklich
zur Weitergeltung bestimmt werden, ist nicht davon auszugehen, dass die
Vier-plus-Zwei-Verträge einen Friedensvertrag überflüssig machen. Wer anderes
behauptet kann kein Deutsch.
Hinzu kommt das für
Deutschland nach einer noch immer gültigen UN-Charta aus dem Jahr 1945 eine
Feindstaatenklausel gilt. Danach ist ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates
erlaubt, Zwangsmaßnahmen gegen solche Staaten die im Zweiten Weltkrieg gegen
einen der Unterzeichnerstaaten der Charta Krieg führten und erneut den Frieden
bedrohen, vorzugehen (auch der Wortlaut dieser UN-Charta ist im Anhang). Nicht
zu vergessen ist dabei auch, dass die UNO seinerzeit (1942) gegründet wurde, um
gegen Deutschland vorzugehen.
Sind wir also
nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht (nicht des Reiches)
Fassen wir kurz
nochmal deutlich zusammen:
1. Streichung der Präambel und Aufhebung
des Artikel 23 des Grundgesetzes ( GG ), der
den Geltungsbereich des Grundgesetzes regelt, am 31.8.1990 mit
Wirkung zum
29.9.1990.
2. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, auch Einigungsvertrag
genannt wurde am 31.8.1990 von Vertretern der BRD und der DDR unterzeichnet.
3. Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, auch
4+2 - Vertrag genannt wurde von Vertretern der BRD, der DDR und den 4
alliierten Siegermächten am 12.9.1990 unterzeichnet.
4. Beitritt der 5 neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern,
Sachsen, Sachsen - Anhalt und Thüringen zur BRD am 3.10.1990.
Wie können aber die 5 neuen Bundesländer zu etwas beitreten, das seit dem 29.9.1990 gar
nicht mehr existiert?
Die Recherche der
betreffenden Gesetzestexte hat also bisher ergeben, dass die Souveränität
Deutschlands auch 59 Jahre nach Kriegsende nicht eindeutig ist und zumindest
erheblich zugunsten der so genannten „Siegermächte“ eingeschränkt ist. Die
Behauptung, das Deutsche Reich existiere fort, mag auf bisher uninformierte
Leser verrückt wirken, ist aber der Inhalt gültiger Rechtssprechung
durch das Bundesverfassungsgericht (s. oben und im Anhang)). Die Grenzen des
Deutschen Reiches von 1937 gelten danach ebenfalls formal noch. Wobei hierbei
auch gewisse Auslegungsmöglichkeiten bestehen. Der so genannte Versailler Vertrag war ein Diktat und hat schon deshalb - nach den Normen des geltenden Völkerrechts
- als rechtlich unwirksam zu gelten.
Demnach muss man als Grenze für das Deutsche Reich von den Grenzen vom letzten
Tag vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 ausgehen. Dieser Tag ist der
31.7.1914. Geht man aber dennoch von der Rechtsverbindlichkeit des Versailler
Vertrages (Diktates) aus, dann gilt folgendes: Das Gebiet des Deutschen Reiches
wurde durch den vor dem Ausbruch des Krieges im September 1939 vollzogenen
Anschluss Österreichs und die Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete
vergrößert. Das Reich erhielt dadurch jene Grenzen, wie sie am 31.8.1939
bestanden. Bei Verhandlungen über einen Friedensvertrag mit dem Deutschen
Reiche müsste konform dieser Auffassung von diesen Grenzen (31.8.1939) ausgegangen
werden. Die Aussage „Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937“ ist - aus
völkerrechtlicher Sicht jedenfalls grundsätzlich falsch. Eine besondere Frage
ist die Rechtslage Österreichs. Im Marz 1938 schlossen die Österreicher sich
seinerzeit mit überwältigender Mehrheit dem Deutschen Reiche an. Nach 1945
wurde der Zustand von 1937 wiederhergestellt. Seitdem gibt es die Frage, ob es
eine eigene österreichische Nation überhaupt gibt. Diese Frage soll hier aber
nicht näher erörtert werden.
War ein Friedensvertrag vielleicht
auch deshalb bisher nicht möglich (unabhängig davon – ob dieser von den
BRD-Politiker überhaupt gewollt ist), weil bisher nur 3 von mindestens 3 Teilen
wieder vereint sind? Denn wenn zwei von drei sich zusammentun ergibt das völkerrechtlich sicher noch
keine Grundlage für einen Friedensvertrag mit 52 Nationen. Zur Erinnerung hier
nochmals einen Auszug aus der Überprüfung des Bundesverfassungsgericht vom 31. Juli 1973 „… ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig …“.
Wir leben
jedenfalls nicht im Zustand eines völkerrechtlich abgesicherten Friedens, und
Deutschland gilt nach wie vor als Feindstaat für die Mitglieder des
UN-Sicherheitsrates, obwohl es diesem zeitweise selbst angehört. Dies alles
sind die Fakten, die nicht erfunden sind, sondern von jedem nachprüfbar
vorhanden sind.
Warum wurden diese Informationen in den
Medien bisher totgeschwiegen oder als verrücktes Gerede abgetan?
Nochmal zurück zum
Grundgesetz (GG). Artikel 23 regelte seit Gründung der Bundesrepublik immer den
Geltungsbereich des GG. Das ist in der aktuellen Version nicht mehr der Fall.
Somit hat das Grundgesetz eigentlich keinen Geltungsbereich mehr. Bedeutet die,
dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat keinen Geltungsbereich hat und
somit auch nicht als souverän gelten kann?
Nachfolgend noch einige
Beispiele aus dem aktuellen Tagesgeschehen, die daraufhin deuten, dass die
Bundesrepublik Deutschland vielleicht kein souveräner Staat ist:
Mehr als 80 Mal sollen Flugzeuge des
US-amerikanischen Geheimdienstes CIA zwischen 2002 und 2004 auf den Flughafen Ramstein und Frankfurt/Main gelandet sein. Diese Landungen
soll die CIA vor allem genutzt haben, um unter „Terrorverdacht" stehende
Islamisten ins Ausland zu bringen. Dabei ist es der CIA aufgrund einer
Direktive erlaubt, Gefangene an Länder zu überstellen, in denen auch
Verhörmethoden möglich sind, die in den USA verboten sind. Aus Sicht der
Vereinigten Staaten sind also die Operationen, die jetzt in Europa zum Stein
des Anstoßes geworden sind, rechtens.
Dass sich diese Flüge,
mit denen Verdächtige offensichtlich in Foltergefängnisse gebracht worden sind
oder noch immer werden, weder mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, denen
eigentlich auch die USA unterliegen, noch mit dem Nato-Truppenstatut in
Übereinstimmung bringen lassen, zeigt erneut, dass aus Sicht der Vereinigten
Staaten staatliche Souveränität dort endet, wo man es für die Umsetzung der
eigenen Verbrechen benötigt.
All dies geschah und
passiert vielleicht noch immer mit Wissen der jeweiligen Bundesregierung. Damit
wird eigentlich deutlich, dass die „volle Souveränität Deutschlands",
tatsächlich nicht gegeben ist. Denn Regierungen souveräner Staaten handeln
unabhängig und nicht auf Befehl von „Schurkenstaaten“, die Menschenrechte mit
Füßen treten.
Am Anfang dieser Seite
wurde bereits erwähnt, dass die Bundesregierung in 2003 den USA nicht die Überflugrechte für ihre
Kriegsmaschinerie im Irak verweigert hat. Man lehnte zwar einerseits die
Beteiligung am Irak-Krieg ab, gewährte aber dennoch diese Überflugrechte. Ramstein war zu Beginn des Irak-Krieges (und ist es heute
noch immer) das größte US-amerikanische Luftdrehkreuz auf europäischen Boden.
Wurde dies souverän erlaubt oder hat sich hier jemand Rechte genommen, die ihm
nach Überleitungsgesetzen und ähnlichem sowieso zustehen?
Bedingungslose Umsetzung
von EU-Gesetzen, die eine nicht von den europäischen Völkern gewählte
EU-Kommission bestimmt, sind die Regel in Europa.
Ist es souverän wenn man
in Deutschland Gesetze erlässt, die ein EU-Kommissar ersonnen hat?
Übrigens gab es nach dem
2. WK die Amtsbezeichnung „Hoher Kommissar“ für die höchsten Vertreter der
Alliierten. Sie übten entsprechende Kontrollrechte aus und haben quasi die
Politik bestimmt.
Hat man die „Hohen
Kommissare“ jetzt nur gegen EU-Kommissare getauscht? Die Bezeichnung ist fast
gleich, die Arbeitsweise ist die gleiche – bestimmen wie andere sich zu
verhalten haben und was andere für Gesetze zu verabschieden haben.
Demnach wäre nicht nur
die Bundesrepublik Deutschland unter Besatzungsrecht. Demnach wäre inzwischen
kein Land in Europa noch souverän.
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die so unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes, ja sogar der europäischen Völker, widersprechen? - Kann man so zum Beispiel eine Politik erklären, die -
- eine EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen umsetzt?
-
eine
Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu
einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe
unter NATO- oder UNO-Kommando durchsetzt?
-
eine
sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte uneingeschränkte Solidaritätserklärung mit
den USA, unter Inkaufnahme einer bisher nicht
gegebenen Terror-Gefährdung der eigenen Bürger durch die Zusage von ggf. auch
aktiven Kampfbeteiligungen zusagt?
-
eine
fortgesetzte Überschwemmung der Bundesrepublik mit Ausländern vornimmt, obwohl
alle Bundeskanzler jeweils meinten, mehr
Ausländer könnten nicht verkraftet werden? Und dennoch wurde der
Ausländerzustrom von ihnen nicht eingedämmt - waren also alle
Bundeskanzler unfähig oder wurden sie durch uns vorenthaltene Festlegungen
hierzu gezwungen?
All dies und auch die Fortgeltung der
UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, dass wir entgegen den offiziellen politischen
Verlautbarungen auf den Abschluss eines all dies beendenden Friedensvertrages
keinesfalls verzichten können. Die Bundesrepublik Deutschland wurde Mitglied der
UNO und in der UNO Feindstaatenliste wird Deutschland (das Deutsche Reich) als
Feindstaat geführt. Daraus folgt, dass de facto ein Kriegszustand zwischen den
Marionetten der Besatzer - genannt Bundesregierung - und dem Deutschen Reich
und seinem Staatsvolk besteht. Des Weiteren folgt daraus, dass alle
Organisationen der BRD (einschließlich der „demokratischen“ Parteien) gegenüber
dem Volk im Krieg stehen. Die Politik der großen Parteien CDU und der SPD, aber
auch die der anderen Systemparteien zeigt, dass diese Kreise offensichtlich zur
Zerstörung des deutschen Volkes (z.B. auch durch Vermischung mit Angehörigen
anderer, kulturfremder Völker) beitragen bzw. beauftragt sind. Es gibt immer
weniger gesunde Familien. Die soziale Not und Gewalttätigkeiten nehmen
allgemein nahezu täglich immer mehr zu. Alles in allem kann man dies auch als
gezielte Zerstörungsversuche (Volksvernichtung) betrachten.
Wenn man die Recherchen, die auf dieser Seite dargestellt sind, zusammenfassend betrachtet, bleibt abschließend zu fordern, dass -
- die Feindstaatenklausel der UN zu streichen ist, da eine Erklärung dazu, dass diese „veraltet“ ist bei weitem nicht ausreicht.
- ein Friedensvertrag mit allen 52 „Feindstaaten“ des 2. WK geschlossen wird.
- Besatzungsrechte in Form von Überleitungsverträgen u. ä. ersatzlos gestrichen werden.
- sämtliche ausländische Truppen, einschließlich deren Waffen (Atom-, Gas, Chemie-), Deutschland verlassen.
- Deutschland eine Verfassung erhält, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wurde.
- die Geschichtsbücher wichtige Details, insbesondere der jüngeren Geschichte, nicht verdreht sondern wahrheitsgemäß darstellen.
Aber die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland nun
tatsächlich ein souveräner Staat ist oder nur ein unter Fremdherrschaft
stehendes Verwaltungsgebiet mit Staatssimulation für die darin lebenden Bürger
ist , vermag ich nicht abschließend zu beantworten. Bilden Sie, liebe Leser,
sich selbst – auch anhand dieser Seite - ein Urteil. Zu Risiken und Nebenwirkungen, die sich beim Lesen dieser Seite ergeben
haben, fragen Sie bitte Ihre Landtags-, Bundestags- und Europa-Abgeordneten. -
Sie werden garantiert
keine vernünftige, noch eher gar keine Antwort erhalten.
Gefragt nach Ihrer Staatsbürgerschaft, liebe Leser, sagen
Sie „deutsch“ oder „Deutschland“, damit bleiben Sie neutral wie bisher.
JKS – Terra-Kurier / 21.12.2007
Lesen Sie zum Thema auch: http://www.terra-kurier.de/KA.htm
JKS – Terra-Kurier / 06.07.2009
Zum Thema passend:
US-Armee
im Land
Aus einem Briefwechsel
mit dem Büro von Ministerpräsident Oettinger (Baden-Württemberg), der sich so
tatsächlich zugetragen hat:
Sehr geehrter Herr
Oettinger,
Wie ich dem
Badischen Tagblatt vom 24.7. entnehme, wollen Sie sich dafür einsetzen, dass
die US-Armee in Heidelberg und Mannheim bleibt. Welche Bedeutung haben
amerikanische Soldaten 64 Jahre nach Kriegsende auf deutschem Boden? In welchem
anderen Land der Welt ist es denkbar, dass die Staatsführung nicht die Frage
stellt nach dem Abzug der aus den USA als Besatzung nach Deutschland gekommenen
Soldaten, die heute unsere Verbündeten sind? Welche Aufgaben haben Tausende
ausländische Soldaten noch auf deutschem Boden, nachdem das Sowjetimperium
zusammengebrochen ist? Wie hoch sind die vom Steuerzahler zu tragenden
Besatzungs- bzw. Stationierungskosten?
Mit freundlichen
Grüßen …
Sehr geehrter Herr
S…,
die Landesregierung
engagiert sich in der Tat aus einer Reihe von Gründen und nicht ohne Erfolg für
den Verbleib des US-Militärs in Baden-Württemberg. Neben der freundschaftlichen
Verbundenheit zu den USA und dem zwischenzeitlich tief verwurzelten
Zusammenleben von Einheimischen und Militärangehörigen in den Standortkommunen
sprechen auch eine Reihe von wirtschaftlichen und sozialen Aspekten für einen
Verbleib der Truppen in Baden-Württemberg.
Zum einen
beschäftigt die US-Armee allein an den Standorten Mannheim und Heidelberg über
1.700 deutsche zivile Angestellte und ist damit ein bedeutender Arbeitgeber.
Zum anderen stellen die über 14.000 Soldaten und ihre Familienangehörigen sowie
die von den Streitkräften beschäftigten Dienstleistungsunternehmen mit ihrer
Kaufkraft und ihren Investitionen einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar.
Ich darf Ihnen die
freundlichen Grüße des Herrn Ministerpräsidenten übermitteln und verbleibe
selbst mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Pope
Sehr geehrter Herr
Dr. Pope,
leider haben Sie
den Großteil meiner Fragen nicht beantwortet.
Die weltweite
Militärpräsenz der USA ist nicht als Strukturhilfeprogramm für deutsche
Kommunen gedacht, es geht nicht um volkswirtschaftliche Gewinn- und
Verlustrechnungen. Es geht um die Souveränität. Das US-Militär bildet einen
Staat im Staate, den Interessen der USA dienend. Deutschland bleibt logistische
Drehscheibe der US-Weltpolitik, Planung und Führung völkerrechtswidriger
Angriffskriege von deutschem- Boden aus inbegriffen.
Der US-Diplomat
Richard Holbrooke sagte in einem Spiegel-Interview: „Die Soldaten sind auf
deutschen Wunsch hin im Land. Deutschland zahlt eine Milliarde Dollar pro Jahr
für ihren Unterhalt. Sie dienen nicht mehr der Verteidigung Ihres Landes,
sondern festigen die gemeinsame deutsch-amerikanische Haltung, falls es um den
Einsatz der Nato östlich und südlich von Deutschland geht.“
Mit einer Milliarde
Dollar jährlich könnte man in Mannheim und Heidelberg für die arbeitslos
werdenden Angestellten eine Menge tun. Trifft es zu, dass den stationierten
US-Streitkräften 1.000 bundeseigene Liegenschafen mietfrei überlassen wurden?
Mit freundlichen
Grüßen …
JKS – Terra-Kurier / 29.08.2009
Anhang:
Artikel 23 GG / alte Fassung
Art. 23 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lautete seit dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das
Einigungsvertragsgesetz v 23.09.1990 (BGBI 11885) wie folgt:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern,
Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren
Beitritt in Kraft zu setzen.
(So
dann später entsprechend im Saarland.)
Artikel 23 GG / Neufassung
(1) Zur
Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei
der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der
Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem
Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In
Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den
Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die
Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer
Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das
Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat
ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer
entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in
einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder
berührt sind oder soweit im übrigen
der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen
sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des
Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu
Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten
der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat
der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter
Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu
den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 140 GG
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen
Verfassung vom 11.August 1919 (Weimarer Republik) sind Bestandteil dieses
Grundgesetzes.
Artikel 146 GG
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Am 8.
November 1972 wurde der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik ausgehandelte Vertrag über die Grundlagen der
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik - im folgenden: der Vertrag - paraphiert. Er wurde am
selben Tag zusammen mit einer Reihe ergänzender Texte im Bulletin Nr. 155, S.
1841 ff. veröffentlicht mit dem Hinweis (a.a.O. S. 1853), die Bundesregierung
werde "vor der Unterzeichnung des Vertrags an die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik ein Schreiben richten, in dem sie ihre Ziele in der
nationalen Frage darlegt".
Der Vertrag lautet:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik
entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der
Gleichberechtigung.
Artikel 2 ……
Dem am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Vertrag über die
Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.
Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR folgendes
festgestellt (2 BvF 1/73):
Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der
Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945
überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später
untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art.
116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich
existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309
[336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom
gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt
"verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für
"Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1,
351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer
westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert
(vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also
nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat
identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug
auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit
beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr
Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland,
unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches
Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich),
zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein
einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem
ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört,
anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
"Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6,
309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland
(vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den
in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes
Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den
sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377
[388]; 20, 257 [266]).
Vertrag zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag") (hier
nur die für den Text relevanten Artikel)
Erster Teil / ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.
Sechster Teil / REPARATIONEN
Artikel 1
(1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mächte verpflichten sich, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen.
Artikel 3
(1)
Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen
erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt
worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der
Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund
von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen
Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder
schließen werden.
(2)
Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen
Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten
sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmächte Osterreichs Parteien sind,
oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.
(3)
Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2)
dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben,
sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische
Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen
gehandelt haben, werden nicht zugelassen
Neunter Teil / GEWISSE
ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE
Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen
einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der
Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr
beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5
des Fünften Teils dieses Vertrags
genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher
Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit
ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni
1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind;
auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik
geltend machen.
Artikel 2
Vorbehaltlich der Bestimmungen
einer Friedensregelung mit Deutschland bestätigt die Bundesrepublik, daß keine Regierungsansprüche im Namen Deutschlands wegen,
Maßnahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1 dieses Teils
bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermächtigung zwischen dem 1. September 1939
und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen
worden sind, vor den Verhandlungen über die Friedensregelung erhoben werden
können.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels
gelten bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung mit Deutschland.
Text der Kapitulationsurkunde
KAPITULATIONSERKLAERUNG
1. Wir, die hier Unterzeichneten, handelnd in Vollmacht für
und im Namen des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht, erklaeren
hiermit die bedingungslose Kapitulation aller am gegenwaertigen
Zeitpunkt unter deutschem Befehl stehenden oder von Deutschland beherrschten Streitkraefte auf dem Lande, auf der See und in der Luft
gleichzeitig gegenueber dem Obersten Befehlshaber der
Alliierten Expeditions Streitkraefte
und dem Oberkommando der Roten Armee.
2. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzueglich allen Behoerden der
deutschen Land-, See- und Luftstreitkraefte und allen
von Deutschland beherrschten Streitkraeften den
Befehl geben, die Kampfhandlungen um 23:01 Uhr Mitteleuropaeischer
Zeit am 8. Mai einzustellen und in den Stellungen zu verbleiben, die sie an
diesem Zeitpunkt innehaben und sich vollstaendig zu
entwaffnen, indem sie Waffen und Geraete an die oertlichen Alliierten Befehlshaber beziehungsweise an die
von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Offiziere abliefern. Kein Schiff,
Boot oder Flugzeug irgendeiner Art darf versenkt werden, noch duerfen Schiffsruempfe,
maschinelle Einrichtungen, Ausruestungsgegenstaende,
Maschinen irgendwelcher Art, Waffen, Apparaturen, technische Gegenstaende, die Kriegszwecken im Allgemeinen dienlich
sein koennen, beschaedigt
werden.
3. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzueglich den zustaendigen Befehlshabern alle von dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditions Streifkraefte und Oberkommando der Roten Armee erlassenen zusaetzlichen Befehle weitergeben und deren Durchfuehrung sicherstellen.
4. Diese Kapitulationserklaerung ist ohne Praejudiz fuer irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland und der Deutschen Wehrmacht auferlegt werden moegen.
5. Falls das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht oder irgendwelche ihm unterstehenden oder von ihm beherrschte Streitkraefte es versaeumen sollten, sich gemaess den Bestimmungen dieser Kapitulations-Erklaerung zu verhalten, werden das Oberkommando der Roten Armee und der Oberste Befehlshaber der Alliierten Expeditions Streitkraefte alle diejenigen Straf- und anderen Massnahmen ergreifen, die sie als zweckmaessig erachten.
6. Diese Erklaerung ist in englischer, russischer und deutscher Sprache abgefasst. Allein massgebend sind die englische und die russische Fassung.
7. 5. 1945,
bedingungslose Kapitulation der
Wehrmacht
Im
Hauptquartier des westalliierten Oberbefehlshabers General Dwight D. Eisenhowers in Reims unterzeichnet Generaloberst Alfred Jodl
die bedingungslose Gesamtkapitulation der deutschen Wehrmacht. Am 9. 5. erfolgt
die Wiederholung der Unterzeichnung im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst. Die deutschen Truppen ergeben sich den
Alliierten. Die Regierung Dönitz wird abgesetzt und gefangen genommen. Am 5. 6.
geben die Oberkommandierenden der vier Besatzungsmächte USA, Großbritannien,
Frankreich und Sowjetunion die Übernahme der obersten Regierungsgewalt bekannt.
Großadmiral
Dönitz, Bad Mondorf Juli 1945
Der
Kommandant des Lagers, in dem ich mich als Kriegsgefangener befinde, verlas am
7. Juli eine aus 3 Paragraphen bestehende Anordnung, die in § 2 u.a. die
Feststellung enthielt, der Deutsche Staat habe aufgehört zu bestehen. Der Satz
wurde auf meine Einwendung nachträglich dahin berichtigt, daß
es heißen sollte, die Deutsche Regierung habe aufgehört zu bestehen. Um Mißverständnissen über meinen Standpunkt vorzubeugen,
treffe ich folgende Klarstellung:
1. Die
Kapitulation ist von meinem Beauftragten auf Grund einer schriftlichen
Vollmacht geschlossen worden, die ich als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
und damit Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ausgestellt habe, und die in
dieser Form von den bevollmächtigten Vertretern der Alliierten Streitkräfte
verlangt war und anerkannt wurde. Die Alliierten haben mich dadurch selbst als
Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches anerkannt.
2.
Durch die mit meiner Vollmacht am 9. Mai 1945 abgeschlossene bedingungslose
Kapitulation der drei Deutschen Wehrmachtsteile, hat weder das Deutsche Reich
aufgehört zu bestehen, noch ist dadurch mein Amt als Staatsoberhaupt beendet
worden. Auch die von mir berufene geschäftsführende Regierung ist im Amt
geblieben; mit ihr hat die alliierte Überwachungskommission in Flensburg bis
zum 23. Mai im Geschäftsverkehr gestanden.
3. Die
im Anschluß an die Kapitulation erfolgende
vollständige Besetzung des Deutschen Reichsgebiets hat an dieser Rechtslage
nichts geändert. Sie hat nur mich und meine Regierung tatsächlich behindert, in
Deutschland Regierungshandlungen zu vollziehen.
4. Ebensowenig konnte meine und meiner Regierung Gefangennahme
auf die dargelegte Rechtslage Einfluß haben. Sie
hatte nur zur Folge, daß jede tatsächliche
Amtstätigkeit für mich und meine Regierung vollständig aufhörte.
5. Mit
dieser Auffassung über die Rechtsfolgen der erwähnten militärischen Vorgänge
befinde ich mich in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen
des Völkerrechts.
Die Feindstaatenklauseln sind Bestandteil der immer noch gültigen Satzung der UNO, der Charta, und zwar sind das die Artikel 53 und 107, die hier ungekürzt wiedergegeben werden. Mit den „Feindstaaten“ sind definitiv Deutschland und Japan gemeint, weil das die beiden Staaten waren, die sich im zweiten Weltkrieg mit einigen Unterzeichnerstaaten der UNO-Charta im Kriegszustand befanden.
Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Durch diese
Bestimmungen, die immer noch in der Charta stehen, werden eindeutig die
Mitgliedsstaaten Deutschland und Japan unter Sonderrecht gestellt. Sie erlauben
anderen Staaten, ohne förmliche Zustimmung der UNO-Gremien Deutschland und
Japan anzugreifen und unter Besatzung zu stellen oder zu halten.
Auch wenn diese Artikel als „obsolet“ (steht für ungebräuchlich, veraltet)
erklärt wurden, sind sie eben nicht
gestrichen und aufgehoben worden, was ohne weiteres möglich wäre.
Quellen für Anhang u. a. auch: http://dejure.org/
jedes
gute Lexikon / oder auch Wikipedia
ein
Geschichtslexikon
JKS – Terra-Kurier / 21.12.2007
Nachtrag / Ergänzung
Durch einen Leser dieser Abhandlung wurde ich darüber informiert, dass
es im Zusammenhang mit 2+4-Verhandlungen eine weitere Kuriosität gegeben haben
soll, die ebenfalls nicht bestätigt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein
souveräner Staat ist und die erneut beweist, dass die Regierenden nicht im
Sinne des Deutschen Volkes handeln.
Die Geschichte ist so im Moment nicht wirklich recherchierbar, auch wenn
das Internetz dies scheinbar durchaus auf der einen oder anderen Seite zu
bestätigen scheint, aber die „etablierten“ Medien schweigen darüber seit 1990.
Jedenfalls war mir die „Erzählung“ es wert, hier zumindest erwähnt zu werden.
Der Leser kennt jemanden, der wiederum mit
einer Person befreundet ist, die ihrerseits einen russischen Dolmetscher namens
Ernst Albrecht Nagorny kennt.
Dieser offizielle russische Übersetzer Ernst
Albrecht Nagorny ist 1990 mit Gorbatschow in Dresden
zusammen getroffen und hat ihn gefragt, ob bei der anstehenden
Wiedervereinigung von West- und Mitteldeutschland auch die unter fremder
Verwaltung stehenden ostdeutschen Gebiete mit einbezogen werden sollten. Darauf
soll Gorbatschow freimütig geantwortet haben: „Ja, das wollte ich. Wir hatten
die Universität in Moskau beauftragt, Pläne für die Wiedervereinigung von
Deutschland mit seinen polnisch besetzten Teilen auszuarbeiten. Aber bei den
2-plus-4-Verhandlungen musste ich zu meinem Erstaunen feststellen, dass
Bundeskanzler Kohl und sein Außenminister Genscher die deutschen Ostgebiete -
Ostpreußen, Pommern und Schlesien - gar nicht wollten. Die Polen waren bereit
gewesen, die deutschen Provinzen an Deutschland zurückzugeben. Aber der
deutsche Außenminister Genscher hat die polnische Regierung in Warschau
bekniet, an der Oder-Neiße-Linie festzuhalten. „Die Deutschen akzeptieren diese
Grenze“, waren seine Worte. Nur die DDR sollte angegliedert werden.“
Etwas ausführlicher aus Quelle http://www.deutscherosten.de/Gorbi!.htm
:
Genscher,
der „beste Außenminister, den Polen je
hatte“.
1990
wurde das Nachkriegseuropa neu geordnet. Mit der Wiedervereinigung von West-
und Mitteldeutschland stand auch die Rückgabe der deutschen Ostgebiete im Raum. Hoffnung erfüllte die vertriebenen
Ostdeutschen und auch die in der Heimat verbliebenen Oberschlesier. Doch
schnell kam der Rückschlag: Während der Zwei plus Vier Verhandlungen habe Rußland als
Gegenleistung für die Vereinigung die endgültige Abtretung des deutschen Ostens
verlangt, so wurde anschließend die
Weltöffentlichkeit informiert.
Doch
dem Nachlaß
des Russischdolmetschers Ernst Albrecht Nagorny ist
folgendes zu entnehmen:
Als Gorbatschow
„Ja, das
wollte ich. Wir hatten die Universität in Moskau beauftragt, Pläne für die
Wiedervereinigung von Deutschland mit seinen polnisch besetzten Teilen
auszuarbeiten. Aber bei den 2-plus-4-Verhandlungen mußte
ich zu meinem Erstaunen feststellen, daß
Bundeskanzler Kohl und sein Außenminister Genscher die Deutschen
Ostgebiete Ostpreußen, Pommern und
Schlesien gar nicht wollten. Die Polen
wären bereit gewesen, die deutschen Provinzen Deutschland zurückzugeben. Aber
der deutsche Außenminister Genscher hat die polnische Regierung in Warschau
bekniet, an der Oder-Neiße-Linie festzuhalten. ‚Die Deutschen akzeptieren diese
Grenze’, waren seine Worte. Nur die DDR sollte angegliedert werden.“
Ende aus Quelle: http://www.deutscherosten.de/Gorbi!.htm
Eine Kuriosität, die schon den Charakter einer Ungeheuerlichkeit hat,
sofern dies sich tatsächlich so zugetragen hat.
Also gilt im Grunde, in Abänderung der eigentlichen Bedeutung, „noch ist Polen nicht verloren“.
JKS – Terra-Kurier / 03.03.2008
Neue Beweise !
Bei der stets gut informierten, russischen Nachrichtenagentur „Ria Novosti“ war bereits am 4. Oktober dieses Jahres ein
Interview mit dem russischen Sicherheitsexperten Alexj
Fenenko zu finden. Darin legt Fenenko
dar, dass Deutschland noch immer nur eingeschränkte Souveränität hat und der
2+4-Vertrag die Dinge, die unsere Souveränität einschränken, bereits im Vorfeld
der Vertragsverhandlung als Vertragsgegenstand ausgeschlossen wurden. Somit
also im Grunde tatsächlich keine Souveränität hergestellt ist. Die o. g.
Ausführungen dieses Artikels sind also durch dieses Interview nochmals
bewiesen. Lesen Sie selbst:
20 Jahre Einheit: Deutschland weiter ohne Friedensvertrag
http://de.rian.ru/opinion/20101004/257382481.html
16:12 04/10/2010
Am
3. Oktober vor 20 Jahren wurde Deutschland wiedervereinigt.
Am 3. Oktober
vor 20 Jahren wurde Deutschland wiedervereinigt.
Über die Wiedervereinigung
Deutschlands und die heutige militärpolitische Situation im Land befragte
RIA Novosti den russischen Sicherheitsexperten Alexej
Fenenko.
RIA Novosti:
In diesen Tagen wird der zwanzigste Jahrestag der Wiedervereinigung
Deutschlands, ein für die ganze Welt bedeutsames Ereignis, gefeiert. In welcher
Phase befindet sich die Wiedervereinigung derzeit? Verläuft sie erfolgreich?
Was brachte sie - Stabilität oder Probleme?
Alexej Fenenko: Die Wiedervereinigung Deutschlands
ist ein sehr interessantes Ereignis. Die Berliner Mauer fiel im November 1989.
Die Wiedervereinigung geschah erst ein Jahr später - im Oktober 1990, weil dies
nicht nur das Problem Deutschlands, sondern aller Siegermächte gewesen war. Es
gab zwei Varianten der späteren Wiedervereinigung Deutschlands. Bei den
„Zwei-plus-Vier“-Gesprächen hätten sich zwei deutsche Staaten an den
Verhandlungstisch setzen und die Bedingungen der Wiedervereinigung ausarbeiten
müssen. Vier Siegermächte hätten sich anschließen müssen.
Bei den „Vier-plus-Zwei“-Gesprächen sollten die vier Siegermächte die
Bedingungen ausarbeiten. Die zwei deutschen Staaten sollten sich anschließen.
Großbritannien und Frankreich bestanden auf der zweiten Variante. Sie waren
über ein vereinigtes Deutschland sehr beunruhigt. US-Präsident George Bush
verhielt sich neutral, weil er die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland
nicht verschlechtern wollte.
Nur Michail Gorbatschow, Präsident der Sowjetunion, unterstützte die Idee der
„Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen beim Treffen in Schelesnogorsk
im Sommer 1990. Dort wurde beschlossen, dass die Wiedervereinigung nach dem
„Zwei-plus-Vier“-Schema verlaufen wird. Die USA unterstützten sofort diese Idee
und zwangen Frankreich und Großbritannien dazu, diese Variante zu unterstützen.
Durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag, der von den zwei deutschen Staaten sowie den
vier Siegermächten am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet wurde, wurden
alle Probleme geregelt. Nach der Unterzeichnung dieses Vertrags wurde die
vollständige Souveränität Deutschlands wiederhergestellt: Die Siegermächte
verzichteten auf ihre territorialen Ansprüche in Deutschland. Deutschland
garantierte seinerseits, dass seine Grenzen endgültig seien. Dennoch blieben
zwei Probleme ungelöst.
Erstens ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag aus juristischer Sicht kein
Friedensvertrag. Bislang haben weder Russland noch die Westmächte einen
Friedensvertrag mit Deutschland. Zweitens wurden nach dem Bonner Vertrag von
1952 vier Einschränkungen der deutschen Souveränität beschlossen: das Verbot
von Referenden zu militärpolitischen Fragen, Verbot des Anspruchs auf den Abzug
der alliierten Truppen vor der Unterzeichnung des Friedensvertrags. Zudem wurde die Beschlussfassung vor den Beratungen mit den
Siegermächten sowie die Entwicklung einzelner Bestandteile der Streitkräfte,
darunter der Massenvernichtungswaffe, verboten. Diese Einschränkungen wurden
vom Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht abgeschaffen und gelten offiziell bis heute.
RIA Novosti:
Wieso? Ist die Zeit für die Unterzeichnung der
Friedensverträge noch nicht gekommen?
Alexej Fenenko: Anfang der 1990er Jahre hatten
Großbritannien und Frankreich Angst vor Deutschland. Erinnernswert
sind einige interessante Tatsachen aus der neusten Geschichte Deutschlands. Als
Jugoslawien 1991 zerfiel, erkannte Deutschland einseitig die Unabhängigkeit
Sloweniens und Kroatiens an. Frankreich und Großbritannien stimmten dieser
Entscheidung nicht zu. Im Gegenzug drohte Deutschland mit dem Ausstieg aus der
Europäischen Gemeinschaft. Danach überredeten Paris und London den US-Präsidenten
Bill Clinton, die US-Militärpräsenz in Deutschland um jeden Preis zu erhalten,
um die deutsche Politik zu kontrollieren.
RIA Novosti:
Ist Deutschland nach wie vor eine starke Militärmacht?
Alexej Fenenko: Lassen wir uns diese Situation
anders betrachten. Deutschland verfügt über alle Technologien des nuklearen
Brennstoffzyklus. Eine politische Entscheidung würde ausreichen. In diesem Fall
sind das keine Vermutungen von mir. Zwei frühere deutsche Verteidigungsminister
hatten verkündet, dass Deutschland dies in einer konkreten Situation machen
kann.
Zudem verfügt Deutschland dank Forschungstechnologien über ein großes Potential
zur Entwicklung der konventionellen Streitkräfte. Darüber hinaus will es
ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats werden. Russland und die USA
verkündeten bereits, dass sie Deutschland dabei unterstützen werden.
Falls Deutschland ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats wird, muss man eine
wichtige Tatsache berücksichtigen: Alle fünf ständigen Mitglieder sind legale
Atommächte. Was geschieht mit dem Status Deutschlands? Man muss erneut betonen,
dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag aus juristischer Sicht kein Friedensvertrag
ist. Theoretisch hat Berlin immer die Möglichkeit, sich an den
Verhandlungstisch zu setzen und seine außenpolitischen Verpflichtungen zu
erörtern.
RIA Novosti:
Wie sieht die Situation um die US-Militärpräsenz in Europa aus,
darunter in Deutschland?
Alexej Fenenko: Seit zwei Jahren ist diese
Frage eine der wichtigsten in der europäischen Sicherheit. Im April des
vergangenen Jahres verabschiedete der Bundestag eine Empfehlung des Kabinetts
Merkel und schlug vor, die Frage über den Abzug der taktischen US-Atomwaffen
aus Deutschland zu erörtern. In diesem Vorschlag gibt es zwei wichtige Aspekte.
Erstens gibt es seit 1957 US-Atomwaffen in Deutschland. Das ist ein so
genannter Schutzschirm der USA.
Falls Deutschland keine US-Atomwaffen braucht, braucht es auch keine
Sicherheitsgarantien der Amerikaner. Das kann bedeuten, dass Berlin eine eigene
Militärpolitik entwickeln will. Zweitens kann Berlin die Frage nach einem
vollwertigen Friedensvertrag stellen, falls es seine militärische
Selbstständigkeit ausbauen will. Diese Frage wird in Deutschland regelmäßig
besprochen.
In dieser Situation verkünden die USA, dass es notwendig sei, die gemeinsame
Atompolitik der Allianz zu erhalten. Die Präsenz der taktischen US-Atomwaffen
sei eine Prärogative der ganzen NATO. In Wirklichkeit wird dies gemacht, um
Deutschland weiter zu kontrollieren. An dieser Stelle muss gesagt werden, dass
Deutschland Russland sehr braucht. Es weiß gut, dass Russland als Siegermacht
wohl nicht dagegen sein würde, einmal einen vollwertigen Friedensvertrag im
militärpolitischen Bereich zu erörtern.
Soweit das Interview mit Herrn Alexj Fenenko.
JKS – Terra-Kurier / 22.11.2010
Schäuble redet Klartext –
Deutschland ist kein souveräner Staat
Bundesfinanzminister
Wolfgang Schäuble (CDU) hat die Gründung einer Fiskalunion in der Euro-Zone in
den nächsten 24 Monaten angekündigt.
Ferner sagte er auf
dem Frankfurter European Banking Congress, Deutschland sei kein souveräner Staat und
sei es auch seit Kriegsende nie gewesen.
Diese Aussage
machte er während des Kongresses vor hochrangigen Bankenvertretern und
Vertretern der internationalen Hochfinanz.
Aus Quelle: http://www.jungefreiheit.de/?id=154&print=1&type=98&tx_ttnews[tt_news]=89569&no_cache=1 (dort auch mit Verknüpfung zu einem Filmmitschnitt
bei http://www.infokriegernews.de/wordpress/2011/11/20/dr-schauble-die-fiskalunion-kommt-binnen-24-monaten/
)
Anwesend
waren auch sämtliche Vertreter der einschlägigen Medien aus Fernsehen, Radio
und von Zeitungen. Doch berichtet wird darüber fast nichts.
Tatsache
ist aber nun offiziell, dass die Aussage: „Die Bundesrepublik Deutschland ist
kein souveräner Staat“, nicht mehr als Verschwörungstheorie zu verteufeln ist.
Wie die Redaktion des TK erst jetzt erfahren hat, findet sich eine
weitere Bestätigung dazu bereits in den Reden von US-Präsident Obama. Im Juni
2009 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland und besuchte den US-Luftwaffenstützpunkt
in Ramstein und sprach dort zu den US-Soldaten: “Germany is an occupied
country. And it will stay that
way”. / „Deutschland ist ein besetztes Land. Und es
wird auch so bleiben“. Uns allen war dies immer klar, aber wie frech dies nun
offen geäußert wird, bereitet einem doch Sorge. Wie froh waren wir alle, als
die Rote Armee in den neunziger Jahren Ihre Soldaten nach Hause rief und damit
die entsprechenden Verträge um die Wiedervereinigung von West- und
Mitteldeutschland erfüllte. Die Hoffnung, dass die anderen Besatzer ebenso
abziehen würden blieb leider bis heute unerfüllt.
JKS – Terra-Kurier / 22.11.2011 /
30.12.2011